ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

IWS Trennlinie

ALLGEMEINE LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSBEDINGUNGEN

  1. Die Vertragspartner sind 2 Wochen an ihr Angebot gebunden.
  2. Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung sind das Angebot und die Auftragsbestätigung der IWS GmbH maßgeblich.
  3. Die IWS GmbH behält sich Änderungen der Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, soweit dadurch nicht wesentliche, ihr bekannte Interessen des Bestellers hinsichtlich der bei Auftragserteilung beabsichtigten Verwendung beeinträchtigt werden.
  4. Zusicherung, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
  5. An Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Testprogammen und anderen Unterlagen behält sich die IWS GmbH eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der IWS GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag der IWS GmbH nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich der IWS GmbH zurückzugeben.
    Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend auch für Unterlagen des Bestellers mit der Ausnahme, dass die Unterlagen solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen die IWS GmbH Lieferungen oder Leistungen erbracht hat.
  6. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht.
  7. Im Falle von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IWS GmbH werden weitere Aufträge des Bestellers nur noch nach den geänderten Bedingungen angenommen.

§ 2 PREIS UND ZAHLUNG

  1. Die Preise gelten bei Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung. Bei Inlandslieferungen und -leistungen kommt zu den Preisen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, z.B. die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise, kann die IWS GmbH um den Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so trägt die Mehrkosten der Besteller.
  3. Alle Zahlungen sind auf die im Briefbogen angegeben Kontenverbindungen der IWS GmbH in Euro zu leisten. Bei Hingabe von Schecks oder Wechsel gilt erst deren Einlösung als Zahlung.
  4. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung gestellt. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet die IWS GmbH Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Zinssatz der europäischen Zentralbank.
  5. Die IWS GmbH kann ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte die Kaufsache zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät. Die IWS GmbH muss dem Besteller diese Maßnahme angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.
    Im Falle vereinbarter Teilzahlungen ist die IWS GmbH bei Nichtzahlung auch nur einer fälligen Rate oder Wechselprotest, bei Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei sonstigen bekanntwerdenden Umständen, die ernste Zweifel an der Einhaltung der Teilzahlungsvereinbarung durch den Besteller begründen, berechtigt ohne Rücksicht auf die vereinbarten Fälligkeiten sofortige Zahlung des gesamten Auftragspreises zu verlangen. Zur Wahrnehmung der vorgenannten Rechte bedarf es keiner gerichtlichen Maßnahmen.
  6. Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Aufrechnung mit der IWS GmbH bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
  7. Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Kaufsache Kosten für die Installation, Montage und Einrichtung erforderlich, werden diese auf Stundenbasis abgerechnet. Es gelten die unter § 6 genannten Bedingungen.

§ 3 LIEFERUNG; LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

  1. Erfüllungsort ist Ichenhausen.
  2. Die IWS GmbH ist zur Einhaltung der Lieferfrist nur verpflichtet, wenn der Besteller seine Vertragspflichten rechtzeitig erfüllt hat. Solche Verpflichtungen sind insbesondere sämtliche vom Besteller zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, sonstige Beistellungen, die Erfüllung etwaiger Vorleistungspflichten sowie alle übrigen z.B. technische Voraussetzungen, die für die Ausführung notwendig sind.
    Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.
  3. Die Frist gilt als eingehalten:
    • bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Lieferung innerhalb der Frist vom Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
    • Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Bei einer Verzögerung, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere durch Verletzung seiner Pflichten aus § 6, gilt die Frist bei fristgerechter Meldung der Versand- bzw. Aufstellungs- oder Montagebereitschaft als eingehalten.
  4. Nachträgliche Wünsche des Bestellers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Mobilmachung, Krieg Aufruhr, Ausschuß werden eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und sonstigen, von der IWS GmbH nicht vorhersehbaren Ereignissen, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder daran mitwirken. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von der IWS GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzugs entstehen.
  5. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Abs. III genannten Gründen kann der Besteller -sofern er einen Schaden in dieser Höhe glaubhaft macht- eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von insgesamt 2,5% vom Werte desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen der Nichteinhaltung der Frist, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von der IWS GmbH gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
  6. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann dem Besteller, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld ist auf 5% begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Unabhängig hiervon ist der Besteller zur sofortigen Bezahlung der Lieferung verpflichtet.
  7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie geringfügige Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen, Teillieferungen sind zulässig.
  8. Nimmt der Besteller die angebotene Sache nicht an, kann IWS GmbH ohne Nachweis 20% des Kaufpreises als Entschädigung verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlichen, höheren Schadens bleibt vorbehalten, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 4 GEFAHRENÜBERGANG

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch sofern frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte:
    1. Bei Lieferung, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt handelsüblich. Der Versand wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorgenommen.
    2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Abnahme im Betrieb des Bestellers. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich die Abnahme unverzüglich an die betriebsbereite Montage oder Aufstellung anschließt. Bei fehlender Abnahme des Produkts erfolgt der Gefahrübergang nach Ablauf von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die betriebsbereite Montage oder Aufstellung erfolgte.
    3. Wenn der Versand die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Bestellers oder von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird.
  2. Die IWS GmbH ist bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers von diesem verlangte Versicherungen zu bewirken.

§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die IWS GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus dem Auftrag gegen den Besteller zustehender Ansprüche vor. Jede Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für die IWS GmbH. An neu entstandenen Sachen steht der IWS GmbH das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden zu versichern. Der Besteller tritt mit Auftragserteilung Ansprüche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Auftragspreises sicherheitshalber an die IWS GmbH ab. Er verpflichtet sich, dies dem Versicherer anzuzeigen und die IWS GmbH davon zu unterrichten. Die Rückabtretung gilt als stillschweigend mit der vollständigen Zahlung und Erfüllung der sonstigen Ansprüche erfolgt.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller der IWS GmbH unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention der IWS GmbH gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Für den Fall, dass der Besteller die Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises veräußert, tritt er mit Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Auftragspreises zuzüglich 10% Inkassozahlung zur Sicherung an die IWS GmbH ab. Hier für ist es gleichgültig, ob der Besteller die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, der IWS GmbH nicht gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache veräußert.
    Die IWS GmbH wird derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der IWS GmbH hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, diesen die Abtretung anzuzeigen und den eingezogenen Verkaufserlös für die IWS GmbH getrennt zu verwahren.
  5. Übersteigt der Wert der für die IWS GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 15%, so ist die IWS GmbH auf Verlangen des Bestellers bereit, darüber hinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen.
  6. Läßt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorteil nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte zwischen Besteller und der IWS GmbH als vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die die IWS GmbH zum Schutze ihres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Liefergegenstand treffen will. Der Besteller kann hierzu, sowie zur Einhaltung der in diesem Abschnitt genannten Pflichten, ohne weitere Mahnung durch einstweilige Verfügung oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen angehalten werden. Außerdem hat die IWS GmbH ohne weitere Abmahnung das Recht auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Auftrag.

§ 6 AUFSTELLUNG UND MONTAGE; MITWIRKUNG DES BESTELLERS

  1. Für jede Art von Aufstellung und Montage hat der Besteller folgende Pflichten auf seine Kosten zu übernehmen:
    1. Rechtzeitige Bereitstellung von
      1. Hilfsmannschaften wie erforderliche Facharbeiter oder Hilfskräfte mit dem erforderlichen Werkzeug in der benötigten Anzahl;
      2. Allen Erd-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich den dazugehörigen Baustoffen;
      3. Den zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenständen und –stoffen, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, etc.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen;
      4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeinen Beleuchtung;
      5. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Liefergegenstände, Montagematerialien, Werkzeuge etc. ausreichend großen, geeigneten, trockenen und verschließbaren Räumen und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräumen einschließlich Sanitäranlagen. Der Besteller hat zum Schutz des Montagepersonals und des Besitzers des Unternehmens die erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
      6. Schutzbekleidung und Stromvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Unternehmer nicht branchenüblich sind.
    2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
    3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle notwendigen Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
    4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die – insbesondere auf der Baustelle – ohne Verschulden der IWS GmbH eintreten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
    5. Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit sorgfältig wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
    6. Die IWS GmbH haftet nicht für Arbeiten ihres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie nicht vom Besteller veranlasst sind.
  2. Falls die IWS GmbH die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten zusätzlich zu Abs. I folgende Bestimmungen:
    1. Der Besteller vergütet der IWS GmbH die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für die Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn-, und der Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie Planung und Überwachung. Für die Festlegung der gesetzlichen Feiertage sind die am Sitz der IWS GmbH geltenden Bestimmungen heranzuziehen.
    2. Folgende Kosten werden gesondert vergütet:
      1. Reisekosten; Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks.
      2. Die Auflösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die IWS GmbH leistet Gewähr, die Sache mängelfrei zu liefern.
  2. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang (§ 4) der Sache.
  3. Die IWS GmbH hat mangelhaft gelieferte Sachen nach Wahl der IWS GmbH nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
  4. Bei Sachen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand an die IWS GmbH zu senden sind, findet die Mängelbeseitigung am Sitz der IWS GmbH statt. Der Besteller wird die Sache ordnungsgemäß verpacken und einschließlich notwendigem Zubehör anliefern.
  5. Befindet sich die Sache nicht am Sitz des Bestellers, so trägt dieser den Mehraufwand für die Nachbesserung. Dies sind insbesondere höhere Reisekosten.
  6. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der IWS GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die IWS GmbH von der Mängelhaftung befreit.
  7. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen die IWS GmbH sofort zu verständigen ist, oder bei vorheriger schriftlicher Zustimmung der IWS GmbH, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der IWS GmbH angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  8. Von den unmittelbaren Kosten, die aus der Nachbesserung oder Neuerbringung der mangelhaften Lieferungs- und Leistungsteile entstehen, trägt die IWS GmbH die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes, angemessene Kosten des Aus- und Einbaues sowie die ihr erwachsenden Aufwendungen für etwa erforderliche Personalentsendungen, es sei denn, die Sache fällt unter §7 Abs. IV Satz 2. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten!
  9. Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder –leistungen besteht die gleiche Gewährleistungspflicht der IWS GmbH wie für die ursprünglichen Lieferungen und Leistungen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung für diejenigen Teile, die wegen der Nachbesserungs- bzw. Ersatzarbeiten nicht zweckdienlich betrieben werden können. Ersetzte Teile werden vom Besteller auf die IWS GmbH übereignet.
  10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die IWS GmbH und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz auf Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  11. Ist die IWS GmbH auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden, ohne dass der Besteller einen Fehler nachgewiesen hat, kann die IWS GmbH Vergütung ihres Aufwands verlangen.

§ 8 AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNG

  1. Der Besteller hat Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Sache der IWS GmbH schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln hat der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung den Mangel schriftlich der IWS GmbH zu melden. Nach Ablauf dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  2. Die IWS GmbH schließt die Gewährleistung für Schäden aus, die infolge unsachgemäßer Verwendung, Änderungen oder Eingriffen an der Sache, fehlerhafter Montage, Reparatur oder Wartung durch den Besteller oder Dritter entstanden sind.
    Dies gilt auch, wenn der Besteller oder Dritter Zubehör verwendet, das nicht den Vorgaben der IWS GmbH entspricht.
    Das oben gesagte gilt nicht, wenn der Besteller im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweisen kann, dass die o.g. Einwirkungen nicht ursächlich für den Fehler waren.
  3. Eine Gewährleistung für gebrauchte Sachen besteht nicht.
  4. Der Anspruch des Bestellers auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.

§ 9 HAFTUNG

  1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die IWS GmbH und ihre Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aufgrund Verletzung von Kardinalspflichten bleiben hiervon unberührt.
  2. Die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
  3. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre; es sei denn, die IWS GmbH hat den Besteller nicht ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen.

§ 10 UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPSSUNG

  1. Wird der IWS oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
    Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der IWS zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich sein Schadensersatz auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welches wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die IWS GmbH aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Auftrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 3 Abs. IV Satz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der IWS GmbH erheblich einwirken, wird der Auftrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der IWS GmbH das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

§ 11 GERICHTSTAND; ANWENDBARES RECHT

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, der Sitz der IWS GmbH. Die IWS GmbH kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.

§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL

Wenn eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommen.

Stand: 01/2007